
Sanierungs-Förderrechner
Sie möchten Ihr Dach dämmen, neue Fenster einbauen oder eine andere energetische Maßnahme an Ihrem Wohnhaus durchführen? Dann können Sie mit dem Sanierungs-Förderrechner schnell und unverbindlich prüfen, mit welchem Zuschuss Sie ungefähr rechnen können.
Auch ohne individuellen Sanierungsfahrplan werden 15 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.
Bei einer Wohneinheit können dafür Kosten von bis zu 30.000 Euro berücksichtigt werden.
Das entspricht einem Zuschuss von maximal 4.500 Euro.
Ist die geplante Maßnahme bereits in einem individuellen Sanierungsfahrplan enthalten, setzen Sie im Rechner einfach das entsprechende Häkchen. Dann können bei einer Wohneinheit Kosten von insgesamt bis zu 60.000 Euro berücksichtigt werden.
Für den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro kommt zusätzlich der iSFP-Bonus von 5 % hinzu.
Auch die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung können Sie separat eingeben. Diese Förderung kommt zusätzlich zur eigentlichen Sanierungsförderung hinzu.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern werden 50 % der Kosten von maximal 5.000 Euro bezuschusst. Dadurch ist ein weiterer Zuschuss von bis zu 2.500 Euro möglich. Für Mehrfamilienhäuser gelten entsprechend höhere, nach Wohneinheiten gestaffelte Höchstbeträge.
So erhalten Sie mit wenigen Angaben einen ersten Überblick darüber, welche Förderung für Ihre geplante Sanierung infrage kommen könnte.
Das Ergebnis dient als unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung der Fördervoraussetzungen.
Diese Prüfung machen wir persönlich und in aller Ruhe.
Steuerermäßigung nach § 35c EStG
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist kein Zuschussprogramm der KfW oder des BAFA.
Es erfolgt daher keine Auszahlung eines Förderbetrags.
Berücksichtigt werden 20 % der Sanierungskosten von maximal 200.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Steuerermäßigung von höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Wohnobjekt, verteilt auf drei Jahre: 7 %, 7 % und 6 %.
Für § 35c EStG gelten im Wesentlichen diese Voraussetzungen:
Der Antragsteller muss Eigentümer oder Miteigentümer des Wohnobjekts sein.
Er muss das Objekt selbst bewohnen. Eine vermietete Wohnung ist nicht begünstigt.
Das Gebäude muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
Man muss das Gebäude nicht bereits seit zehn Jahren besitzen – entscheidend ist allein das Gebäudealter.
Eigentum und Selbstnutzung müssen grundsätzlich auch während des dreijährigen Förderzeitraums bestehen.
Das Gebäude muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
Für dieselbe Maßnahme darf keine öffentliche Förderung wie BAFA oder KfW beansprucht werden.
Voraussetzung ist allerdings auch, dass in den jeweiligen Jahren eine ausreichend hohe Einkommensteuer anfällt, mit der die Ermäßigung verrechnet werden kann.
Das vom Rechner angezeigte Ergebnis stellt daher nur die rechnerisch maximal mögliche Steuerermäßigung dar.
Eine Kombination mit einer öffentlichen Förderung ist für dieselbe energetische Maßnahme ausgeschlossen. Werden beispielsweise ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen in Anspruch genommen, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG hierfür nicht zusätzlich genutzt werden.
Die individuelle steuerliche Situation sollte vorab mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geklärt werden.
Rechtlicher Hinweis:
Der Förderrechner dient ausschließlich einer unverbindlichen ersten Orientierung und basiert auf den zum angegebenen Stand veröffentlichten Förderbedingungen. (Stand: 19.08.2026)
Das Ergebnis stellt keine Förderzusage dar und begründet keinen Anspruch auf eine Förderung. Förderbedingungen können geändert werden. Vor der Antragstellung, Auftragserteilung oder einer anderen verbindlichen Entscheidung müssen die Berechnung, die Förderfähigkeit und die dann geltenden Bedingungen noch einmal individuell und nach Rücksprache mit mir geprüft werden.
Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinien und die Entscheidung der zuständigen Förderstelle. Eine Gewähr für die Bewilligung oder eine unveränderte Förderhöhe kann nicht übernommen werden; die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.


