
Aktuelle Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Zum 21. Juli 2026 wurden die Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in wesentlichen Bereichen angepasst.
Betroffen sind insbesondere die Heizungsförderung der KfW sowie die Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden.
Heizungsförderung (KfW)
Die Grundförderung bleibt weiterhin bei 30 % der förderfähigen Kosten. Gleichzeitig wurde die Förderung stärker an das Einkommen selbstnutzender Eigentümer angepasst. Es werden Kosten (für die 1. Wohneinheit) bis maximal 28.000 EUR als förderfähig berücksichtigt. Die maximal förderfähigen Kosten ab 01.02.2027 sinken jeweils um 750 EUR pro Halbjahr. Ab August 2028 betragen diese dann nur noch 25.000 EUR.
Die wichtigsten Änderungen:
Die Förderung wird künftig stärker nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen gestaffelt.
Familien mit minderjährigen Kindern profitieren von einem zusätzlichen Familienzuschlag, wodurch höhere Förderstufen erreicht werden können.
Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt zunächst (bei 16 Prozent) bestehen, wird jedoch schrittweise reduziert. Erstmalig reduziert er sich am 1. Februar 2027 um 4 Prozent und dann alle 6 Monate, bis er ab August 2028 komplett aufgelöst ist. Ab diesem Zeitpunkt beiben dann nur noch die 30 Prozent Grundförderung bzw. eine Kombination aus Grundförderung und Wertschöpfungsbonus bei maximal förderfähigen Kosten von 25.000 EUR.
Der bisherige Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Ab dem 1. Quartal 2027 soll die Grundförderung für Wärempumpen von derzeit 30 auf 15 Prozent reduziert werden. Gleichzeitig ist für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. den einbezogenen assoziierten Märkten ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent vorgesehen. Wer sich für eine entsprechend qualifizierte Wärmepumpe entscheidet, kann damit weiterhin eine Förderung von insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung und Wertschöpfungsbonus erhalten. Mit dieser Neuregelung sollen insbesondere die Wertschöpfung und Beschäftigung in Deutschland und Europa sowie die technologische Souverärenität Europas gestärt werden.
Die genauen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise für den Wertschöpfungsbonus werden noch festgelegt.
Heizungsförderung – stärker an Einkommen und Familien angepasst
Die Heizungsförderung wurde stärker sozial ausgerichtet. Neben der unveränderten Grundförderung von 30 % können selbstnutzende Eigentümer – abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen – einen zusätzlichen Einkommensbonus erhalten.
Der Einkommensbonus beträgt:
- 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €
- 30 % bei einem Einkommen bis 40.000 €
- 10 % bei einem Einkommen bis 50.000 €
Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzurechnende Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert. Dadurch können Familien häufig eine höhere Förderstufe erreichen.
Beispiel:
Eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 50.000 € profitiert vom Familienzuschlag.
Das für die Förderung maßgebliche Einkommen reduziert sich auf 40.000 €, wodurch anstelle eines
10 %- ein 30 %-Einkommensbonus möglich wird.
Ein alleinstehender Eigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von z.B. 65.000 € erhält keinen Einkommensbonus.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann zusätzlich der Klimageschwindigkeitsbonus in Anspruch genommen werden. Beim Austausch von Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen wird dieser unabhängig vom Alter der bestehenden Heizung gewährt. Bei einer Gas-Zentralheizung muss die bestehende Anlage mindestens 20 Jahre alt sein.
Der bisherige Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Welche Förderung tatsächlich möglich ist, hängt heute stärker als bisher von Ihrer persönlichen Situation und dem geplanten Sanierungsvorhaben ab.
Förderung von Effizienzhäusern
Auch bei der Förderung von Effizienzhäusern wurden die Förderbedingungen angepasst.
Unter anderem entfällt künftig der Bonus für die EE-Klasse. Gleichzeitig wurden die Tilgungszuschüsse reduziert. Die maximale Kredithöhe für die energetische Sanierung von Wohngebäuden bleibt weiterhin bestehen.
Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Für klassische energetische Einzelmaßnahmen – beispielsweise:
Dachdämmungen
Fassadendämmungen
Kellerdecken- und Geschossdeckendämmungen
Fenster und Außentüren
Lüftungsanlagen
Heizungsoptimierungen
gelten nach derzeitigem Stand weiterhin die bekannten Förderbedingungen (15 Prozent Grundförderung) der BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM). Aber auch hier sind Änderungen möglich.
Im Rahmen meiner Energieberatung prüfe ich selbstverständlich, welche Maßnahmen förderfähig sind, welche technischen Anforderungen erfüllt werden müssen und welche Fördermittel für Ihr Vorhaben aktuell genutzt werden können.
Wichtiger Hinweis
Förderprogramme, Fördersätze und Förderbedingungen werden regelmäßig angepasst. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien der jeweiligen Fördergeber.
Im Rahmen meiner Beratung prüfe ich für Sie selbstverständlich die aktuell gültigen Fördermöglichkeiten und informiere Sie transparent über die für Ihr Vorhaben relevanten Voraussetzungen, Förderhöhen und Fristen.
GEG wird GModG – die wichtigsten Änderungen für Eigentümer
Neue Regeln für Heizung und Sanierung – das ändert sich 2026 und 2027
Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird schrittweise zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiterentwickelt. Erste wichtige Änderungen sind bereits seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Weitere Regelungen folgen zum 1. Januar 2027.
Was ändert sich bei Heizungen?
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die sogenannte 65-%-Regel für neue Heizungen. Diese Vorgabe wurde zum 29. Juli 2026 gestrichen.
Die 65-%-Regel sah vor, dass neu eingebaute Heizungsanlagen grundsätzlich mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen mussten. Je nach Gebäude und Kommune galten hierfür unterschiedliche Übergangsfristen.
Vereinfacht gesagt - Wer seine Heizung erneuern wollte, sollte langfristig von rein mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen wie Gas oder Öl wegkommen und überwiegend erneuerbare Energien nutzen – beispielsweise mit einer Wärmepumpe, Biomasseheizung oder bestimmten Hybridlösungen.
Diese gesetzliche 65-%-Vorgabe wurde zum 29. Juli 2026 aufgehoben.
Auch die bisherigen Betriebsverbote für bestimmte ältere Heizkessel wurden gestrichen. Stattdessen gelten neue Regelungen für den Austausch und Ersatz von Heizungsanlagen.
Wichtig: Die Abschaffung der 65-%-Regel bedeutet nicht, dass beim Heizungstausch keine gesetzlichen Anforderungen mehr bestehen. Auch die staatliche Förderung für klimafreundliche Heizungen bleibt weiterhin ein wichtiger Bestandteil.
Was ändert sich ab 2027?
Zum 1. Januar 2027 treten weitere Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Kraft.
Dazu gehören unter anderem:
neue Anforderungen an Energieausweise
neue technische Berechnungsgrundlagen für Gebäude
neue Vorgaben für Nichtwohngebäude
zusätzliche Anforderungen an die Nutzung von Solarenergie
Änderungen bei der energetischen Bewertung von Gebäuden.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Wer eine neue Heizung, eine Dachsanierung, neue Fenster oder eine umfassendere energetische Modernisierung plant, sollte die neuen gesetzlichen Vorgaben und die bestehenden Fördermöglichkeiten gemeinsam betrachten.
Gerade in der Übergangsphase zwischen 2026 und 2027 lohnt es sich, vor Beginn einer Maßnahme genau zu prüfen, welche Anforderungen aktuell gelten und welche Fördermittel genutzt werden können.


